Okt 07 2010
Anlernverträge sind unzulässig
Anlernverträge sind unzulässig und nichtig (BAG)
Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG, etwa in einem Anlernverhältnis, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig.
(BAG, Urteil vom 27.07.2010, AZ: 3 AZR 317/08)
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