Nov 30 2010
Bereitschaftsdienst von Ärzten
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste von Ärzten
Bereitschaftsdienste von Ärzten werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich). Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen.
(BAG, Urteil vom 22.07.2010, AZ: 6 AZR 78/09)
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