Okt
31
2011

RA Burg
Auch für Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung gilt die dreiwöchige Klagefrist des TzBfG
Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz TzBfG gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht nur für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede, sondern auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Eine auflösende Bedingung liegt z.B. im Fall der Verweisung auf den BAT und der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor.
(BAG, 7 AZR 704/09)
Okt
28
2011

RA Burg
Betriebsratsmitglieder müssen sich nicht am Arbeitsplatz abmelden
Betriebsratsmitglieder sind zwar grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen. Da die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber lediglich die Überbrückung des Arbeitsausfalls ermöglichen soll, entfällt sie aber, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Okt
24
2011

RA Burg
Sachgrundlose Befristung nach „Zuvor-Beschäftigung“
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, ohne dass für die Befristung ein Sachgrund wie z.B. Vertretungsbedarf besteht, ist dies nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat nun erstmals entschieden, dass die frühere Beschäftigung eines Arbeitnehmers einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die vorherige Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber mehr als 3 Jahre zurückliegt.
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, sofern nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Eine „Zuvor-Beschäftigung“ liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Das ergibt sich aus dem Gesetzeszweck. Arbeitgeber sollen auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen reagieren können und Arbeitnehmers soll eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Diesen Abforderungen genügt es, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.
(BAG 7 AZR 716/09
Okt
21
2011

RA Burg
Verspätete Krankmeldung kann ordentliche Kündigung rechtfertigen
Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitbescheinigung.
(Hessisches Landesarbeitsgericht PM)
Okt
17
2011

RA Burg
Eigenbedarfskündigung: Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Der Vermieter braucht im Kündigungsschreiben keine Umstände wiederholen, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind.
(BGH, VIII ZR 317/10)
Okt
14
2011

RA Burg
Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier: Trunkenheitsfahrt).
Der Versicherer darf bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (§ 81 Abs. 2 VVG) in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen, sog. Kürzung auf Null. Dies kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.
(BGH, IV ZR 225/10).
Okt
10
2011

RA Burg
Zur Abhängigkeit einer Herstellergarantie beim Kfz-Kauf von der Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle.
Bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, darf die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Eine entsprechende Klausel stellt sich als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
(BGH, VIII ZR 293/10)
Okt
07
2011

RA Burg
Telefondienstleistungen: Reseller handeln im Verhältnis zu Endkunden in eigenem Namen.
Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen. Vielmehr wird der Reseller im eigenen Namen tätig und ist in der Gestaltung seines Vertriebskonzeptes sowie der Konditionen, zu denen er anbietet, grundsätzlich frei.
(BGH, I ZR 174/08)
Okt
03
2011

RA Burg
Klauseln über die Zahlung monatlicher Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos durch die Bank sind unwirksam.
Eine Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes.
(BGH, XI ZR 388/10)