Jan 16 2012
Zeugnis: Nicht jede ungewöhnliche Formulierung stellt eine unzulässige verschlüsselte Kritik dar
Zeugnis: Nicht jede ungewöhnliche Formulierung stellt eine unzulässige verschlüsselte Kritik dar
Die Zeugnisformulierung: “wir haben Herrn……als sehr interessanten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO). Sie erweckt aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestierte dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
(BAG 9 AZR 386/10)
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