Jan 27 2012
Zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer
Zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer
Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG a.F. ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.
(BAG 7 AZR 253/07)
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