<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Anwaltskanzlei</title>
	<atom:link href="http://www.ra-burg.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ra-burg.de</link>
	<description>Thomas Burg &#38; Birgit Weber-Gans</description>
	<lastBuildDate>Fri, 18 May 2012 07:00:33 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0</generator>
		<item>
		<title>Arbeitgeber dürfen nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-durfen-nicht-auf-dateien-des-betriebsrats-zugreifen/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-durfen-nicht-auf-dateien-des-betriebsrats-zugreifen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 May 2012 07:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=1014</guid>
		<description><![CDATA[Arbeitgeber dürfen nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifen Arbeitgeber dürfen auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des betrieblichen EDV-Systems befinden, nicht zugreifen. Das gilt auch, wenn sie den Verdacht haben, dass ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied einen auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Text unzulässigerweise während der Arbeitszeit verfasst hat. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-size: small;">Arbeitgeber dürfen nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifen</span></h2>
<p><span style="font-size: small;">Arbeitgeber dürfen auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des betrieblichen EDV-Systems befinden, nicht zugreifen. Das gilt auch, wenn sie den Verdacht haben, dass ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied einen auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Text unzulässigerweise während der Arbeitszeit verfasst hat. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"> <em>(LAG Düsseldorf 4 TaBV 87/11 u. 11/12)</em></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-durfen-nicht-auf-dateien-des-betriebsrats-zugreifen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer umgehend von ihrer Homepage löschen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-mussen-personliche-daten-ausgeschiedener-arbeitnehmer-umgehend-von-ihrer-homepage-loschen/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-mussen-personliche-daten-ausgeschiedener-arbeitnehmer-umgehend-von-ihrer-homepage-loschen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 07:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=1012</guid>
		<description><![CDATA[Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer umgehend von ihrer Homepage löschen Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z.B. Namen oder Fotos) umgehend löschen. Andernfalls verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;"><strong>Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer umgehend von ihrer Homepage löschen</strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;">Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z.B. Namen oder Fotos) umgehend löschen. Andernfalls verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für Nachrichten – z.B. darüber, dass der Arbeitnehmer nunmehr einen bestimmten Unternehmensbereich verstärkt.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"> <em>(Hessisches LAG 19 SaGa 1480/11)</em></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-mussen-personliche-daten-ausgeschiedener-arbeitnehmer-umgehend-von-ihrer-homepage-loschen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zwei-Wochen-Frist: Arbeitgeber dürfen nicht zu lange mit der Verdachtskündigung warten</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/zwei-wochen-frist-arbeitgeber-durfen-nicht-zu-lange-mit-der-verdachtskundigung-warten/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/zwei-wochen-frist-arbeitgeber-durfen-nicht-zu-lange-mit-der-verdachtskundigung-warten/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:00:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=1010</guid>
		<description><![CDATA[Zwei-Wochen-Frist: Arbeitgeber dürfen nicht zu lange mit der Verdachtskündigung warten Arbeitgeber müssen eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, in dem sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben. Dies gilt auch für Verdachtskündigungen, weshalb eine fristlose Kündigung ausgeschlossen sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-size: small;">Zwei-Wochen-Frist: Arbeitgeber dürfen nicht zu lange mit der Verdachtskündigung warten</span></h2>
<p><span style="font-size: small;">Arbeitgeber müssen eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, in dem sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben. Dies gilt auch für Verdachtskündigungen, weshalb eine fristlose Kündigung ausgeschlossen sein kann, wenn der Arbeitgeber zu lange ermittelt hat.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(ArbR Mönchengladbach 3 Ca 3495 u. 3566/11)</span></em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/zwei-wochen-frist-arbeitgeber-durfen-nicht-zu-lange-mit-der-verdachtskundigung-warten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gesetztesänderung: Arbeitgeber dürfen Smartphones und Software steuerfrei überlassen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/gesetztesanderung-arbeitgeber-durfen-smartphones-und-software-steuerfrei-uberlassen/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/gesetztesanderung-arbeitgeber-durfen-smartphones-und-software-steuerfrei-uberlassen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 May 2012 07:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=1008</guid>
		<description><![CDATA[Gesetztesänderung: Arbeitgeber dürfen Smartphones und Software steuerfrei überlassen Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers wird für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmers Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt. Der Finanzausschuss beschloss am 29.02.2012 eine entsprechende Gesetzesänderung, die in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (17/8235) aufgenommen wurde. (Bundestag PM)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-size: small;">Gesetztesänderung: Arbeitgeber dürfen Smartphones und Software steuerfrei überlassen</span></h2>
<p><span style="font-size: small;">Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers wird für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmers Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt. Der Finanzausschuss beschloss am 29.02.2012 eine entsprechende Gesetzesänderung, die in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (17/8235) aufgenommen wurde.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(Bundestag PM)</span></em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/gesetztesanderung-arbeitgeber-durfen-smartphones-und-software-steuerfrei-uberlassen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Doppelarbeitsverhältnis wegen unwirksamer Kündigung begründet keinen doppelten Urlaubsanspruch</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/doppelarbeitsverhaltnis-wegen-unwirksamer-kundigung-begrundet-keinen-doppelten-urlaubsanspruch/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/doppelarbeitsverhaltnis-wegen-unwirksamer-kundigung-begrundet-keinen-doppelten-urlaubsanspruch/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 May 2012 07:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=1006</guid>
		<description><![CDATA[Doppelarbeitsverhältnis wegen unwirksamer Kündigung begründet keinen doppelten Urlaubsanspruch Hat ein Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis begründet und hat seine Kündigungsschutzklage Erfolg, so steht ihm im Umfang des von den alten Arbeitgeber gewährten Urlaubs regelmäßig kein Ersatzurlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn er seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Doppelarbeitsverhältnis wegen unwirksamer Kündigung begründet keinen doppelten Urlaubsanspruch</strong></p>
<p>Hat ein Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis begründet und hat seine Kündigungsschutzklage Erfolg, so steht ihm im Umfang des von den alten Arbeitgeber gewährten Urlaubs regelmäßig kein Ersatzurlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn er seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können.</p>
<p><em>(BAG 9 AZR 487/10)</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/doppelarbeitsverhaltnis-wegen-unwirksamer-kundigung-begrundet-keinen-doppelten-urlaubsanspruch/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Variable Vergütung: Arbeitgeber haften nicht für Gehaltseinbußen infolge von Organisationsänderungen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/variable-vergutung-arbeitgeber-haften-nicht-fur-gehaltseinbusen-infolge-von-organisationsanderungen/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/variable-vergutung-arbeitgeber-haften-nicht-fur-gehaltseinbusen-infolge-von-organisationsanderungen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 07:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=1004</guid>
		<description><![CDATA[Variable Vergütung: Arbeitgeber haften nicht für Gehaltseinbußen infolge von Organisationsänderungen Haben die Arbeitsvertragsparteien neben einem Fixgehalt auch variable Entgeltbestandteile vereinbart, so ist der Arbeitgeber ohne besondere vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass sich die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung nicht verändert. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen einer variablen Vergütung, dass deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;"><strong>Variable Vergütung: Arbeitgeber haften nicht für Gehaltseinbußen infolge von Organisationsänderungen</strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;">Haben die Arbeitsvertragsparteien neben einem Fixgehalt auch variable Entgeltbestandteile vereinbart, so ist der Arbeitgeber ohne besondere vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass sich die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung nicht verändert. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen einer variablen Vergütung, dass deren Höhe von den jeweiligen Marktbedingungen bzw. der jeweiligen Vertriebsorganisation des Arbeitgebers abhängig ist.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"><em>(BAG 8 AZR 98/11)</em></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/variable-vergutung-arbeitgeber-haften-nicht-fur-gehaltseinbusen-infolge-von-organisationsanderungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Jedenfalls „Gering-Verdiener“ müssen Überstunden vergütet bekommen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/jedenfalls-%e2%80%9egering-verdiener%e2%80%9c-mussen-uberstunden-vergutet-bekommen/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/jedenfalls-%e2%80%9egering-verdiener%e2%80%9c-mussen-uberstunden-vergutet-bekommen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 07:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=1001</guid>
		<description><![CDATA[Jedenfalls „Gering-Verdiener“ müssen Überstunden vergütet bekommen Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach § 612 Abs. 1 BGB. Hiernach ist Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-size: small;">Jedenfalls „Gering-Verdiener“ müssen Überstunden vergütet bekommen</span></h2>
<p><span style="font-size: small;">Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach § 612 Abs. 1 BGB. Hiernach ist Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"> <em>(BAG 5 AZR 765/10)</em></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/jedenfalls-%e2%80%9egering-verdiener%e2%80%9c-mussen-uberstunden-vergutet-bekommen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auch ständiger Vertretungsbedarf kann Befristung rechtfertigen – aber Missbrauchskontrolle erforderlich</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/auch-standiger-vertretungsbedarf-kann-befristung-rechtfertigen-%e2%80%93-aber-missbrauchskontrolle-erforderlich/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/auch-standiger-vertretungsbedarf-kann-befristung-rechtfertigen-%e2%80%93-aber-missbrauchskontrolle-erforderlich/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 07:00:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=994</guid>
		<description><![CDATA[Auch ständiger Vertretungsbedarf kann Befristung rechtfertigen – aber Missbrauchskontrolle erforderlich Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Auch ständiger Vertretungsbedarf kann Befristung rechtfertigen – aber Missbrauchskontrolle erforderlich</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträgen einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"> <em>(EuGH C- 586/10)</em></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/auch-standiger-vertretungsbedarf-kann-befristung-rechtfertigen-%e2%80%93-aber-missbrauchskontrolle-erforderlich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kündigung eines Arbeitnehmers wegen HIV-Infektion kann wirksam sein und verstößt nicht zwingend gegen das AGG</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/kundigung-eines-arbeitnehmers-wegen-hiv-infektion-kann-wirksam-sein-und-verstost-nicht-zwingend-gegen-das-agg/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/kundigung-eines-arbeitnehmers-wegen-hiv-infektion-kann-wirksam-sein-und-verstost-nicht-zwingend-gegen-das-agg/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 07:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=992</guid>
		<description><![CDATA[Kündigung eines Arbeitnehmers wegen HIV-Infektion kann wirksam sein und verstößt nicht zwingend gegen das AGG Hat ein Arbeitgeber allgemein festgelegt, dass in einem bestimmten Bereich (hier: in der Medikamentenherstellung) keine erkrankten Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen, so kann er einem an HIV erkrankten Arbeitnehmer in der Probezeit regelmäßig ohne weiteres kündigen. Eine solche Kündigung ist nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Kündigung eines Arbeitnehmers wegen HIV-Infektion kann wirksam sein und verstößt nicht zwingend gegen das AGG</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Hat ein Arbeitgeber allgemein festgelegt, dass in einem bestimmten Bereich (hier: in der Medikamentenherstellung) keine erkrankten Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen, so kann er einem an HIV erkrankten Arbeitnehmer <span style="text-decoration: underline;">in der Probezeit</span> regelmäßig ohne weiteres kündigen. Eine solche Kündigung ist nicht willkürlich und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hierin liegt auch keine entschädigungspflichtige Diskriminierung i. S. d. AGG.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"><em>(LAG Berlin-Brandenburg 6 Sa 2159/11)</em></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/kundigung-eines-arbeitnehmers-wegen-hiv-infektion-kann-wirksam-sein-und-verstost-nicht-zwingend-gegen-das-agg/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-durfen-arbeitnehmer-nicht-zum-krankenkassenwechsel-drangen/</link>
		<comments>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-durfen-arbeitnehmer-nicht-zum-krankenkassenwechsel-drangen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 07:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-burg.de/?p=990</guid>
		<description><![CDATA[Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen Arbeitgeber dürfen auf die Krankenkassenwahl ihrer Beschäftigten keinen Druck ausüben und nicht sachwidrig auf diese Entscheidung Einfluss nehmen. Anderenfalls verhalten sie sich wettbewerbswidrig und können unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt werden, die Beeinflussung der Krankenkassenwahl zu unterlassen. (LG Frankfurt 31 O 157/10)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Arbeitgeber dürfen auf die Krankenkassenwahl ihrer Beschäftigten keinen Druck ausüben und nicht sachwidrig auf diese Entscheidung Einfluss nehmen. Anderenfalls verhalten sie sich wettbewerbswidrig und können unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt werden, die Beeinflussung der Krankenkassenwahl zu unterlassen.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"> <em>(LG Frankfurt 31 O 157/10)</em></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitgeber-durfen-arbeitnehmer-nicht-zum-krankenkassenwechsel-drangen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

