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	<title>Anwaltskanzlei</title>
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	<description>Thomas Burg &#38; Birgit Weber-Gans</description>
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		<title>Missbrauch von Bonuspunkten durch Tankstellenmitarbeiter rechtfertigt nicht unbedingt Kündigung</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/missbrauch-von-bonuspunkten-durch-tankstellenmitarbeiter-rechtfertigt-nicht-unbedingt-kundigung/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 07:00:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Missbrauch von Bonuspunkten durch Tankstellenmitarbeiter rechtfertigt nicht unbedingt Kündigung Der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen Tankstellenmitarbeiter berechtigt den Arbeitgeber ohne Abmahnung nicht ohne weiteres zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor nicht auf die Konsequenzen eines missbräuchlichen Verhaltens im Umgang mit der Kundenkarte hingewiesen hat. (Hessisches LAG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Missbrauch von Bonuspunkten durch Tankstellenmitarbeiter rechtfertigt nicht unbedingt Kündigung</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen Tankstellenmitarbeiter berechtigt den Arbeitgeber ohne Abmahnung nicht ohne weiteres zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor nicht auf die Konsequenzen eines missbräuchlichen Verhaltens im Umgang mit der Kundenkarte hingewiesen hat.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(Hessisches LAG 2 Sa 422/10)</span></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels erst nach erfolgloser Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 BGB</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 07:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels erst nach erfolgloser Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 BGB Steht dem Käufer gegenüber ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB zu, so muss er diesen Nacherfüllungsanspruch zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor er vom Verkäufer Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann. Andernfalls würde der gesetzlicheVorrang der Nacherfüllung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels erst nach erfolgloser Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 BGB</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Steht dem Käufer gegenüber ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB zu, so muss er diesen Nacherfüllungsanspruch zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor er vom Verkäufer Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann. Andernfalls würde der gesetzlicheVorrang der Nacherfüllung unterlaufen.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(BGH ZR 346/09)</span></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung in eine im Betrieb geltende tarifvertragliche Vergütungsordnung.</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 07:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung in eine im Betrieb geltende tarifvertragliche Vergütungsordnung. Für die betriebliche Mitbestimmung nach § 99 BetrVG kommt es nicht auf einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Anwendung des Tarifvertrags, sondern darauf an, ob die Vergütungsordnung im Betrieb gilt. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, eine Eingruppierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung in eine im Betrieb geltende tarifvertragliche Vergütungsordnung.</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Für die betriebliche Mitbestimmung nach § 99 BetrVG kommt es nicht auf einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Anwendung des Tarifvertrags, sondern darauf an, ob die Vergütungsordnung im Betrieb gilt. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, eine Eingruppierung vorzunehmen und hieran den Betriebsrat zu beteiligen.</span></p>
<p><span style="font-size: small;"><em>BAG 7 ABR 10710</em></span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsratsmitglieder müssen nicht unbedingt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/betriebsratsmitglieder-mussen-nicht-unbedingt-in-ein-unbefristetes-arbeitsverhaltnis-ubernommen-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 07:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Betriebsratsmitglieder müssen nicht unbedingt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden Unterbreitet der Arbeitgeber einem befristet angestellten Betriebsratsmitglied anders als anderen Arbeitnehmern kein Übernahmeangebot, so liegt hierin nur dann eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung, wenn das Betriebsratsmitglieder gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wird. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Betriebsratsmitglieder müssen nicht unbedingt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Unterbreitet der Arbeitgeber einem befristet angestellten Betriebsratsmitglied anders als anderen Arbeitnehmern kein Übernahmeangebot, so liegt hierin nur dann eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung, wenn das Betriebsratsmitglieder gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wird. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen hat.</span></p>
<p><span style="font-size: small;">(LAG Berlin-Brandenburg 13 Sa 1549/11)</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Angestellte Anwälte können Überstunden trotz unwirksamer Pauschalabgeltung nicht ohne weiteres vergütet verlangen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/angestellte-anwalte-konnen-uberstunden-trotz-unwirksamer-pauschalabgeltung-nicht-ohne-weiteres-vergutet-verlangen/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 07:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Angestellte Anwälte können Überstunden trotz unwirksamer Pauschalabgeltung nicht ohne weiteres vergütet verlangen Eine Klausel im Anstellungsvertrag eines Rechtsanwalts, wonach durch die Vergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, ist zwar mangels Transparenz unwirksam. Hieraus folgt aber nicht unbedingt ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden. Gerade bei Diensten höherer Art gibt es keinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Angestellte Anwälte können Überstunden trotz unwirksamer Pauschalabgeltung nicht ohne weiteres vergütet verlangen</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Eine Klausel im Anstellungsvertrag eines Rechtsanwalts, wonach durch die Vergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, ist zwar mangels Transparenz unwirksam. Hieraus folgt aber nicht unbedingt ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden. Gerade bei Diensten höherer Art gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(BAG 5 AZR 406/10)</span></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitnehmer haben bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weiternutzung des Dienstwagens</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/arbeitnehmer-haben-bei-lang-andauernder-arbeitsunfahigkeit-keinen-anspruch-auf-weiternutzung-des-dienstwagens/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 07:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitnehmer haben bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weiternutzung des Dienstwagens Das Recht eines Arbeitnehmers zur Nutzung eines auch zu privaten Zwecken überlassenen Dienstwagens endet bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Die Überlassung des Dienstwagens ist Teil des Arbeitsentgelts. Da dieses nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht nicht mehr geschuldet ist, kann der Dienstwagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Arbeitnehmer haben bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weiternutzung des Dienstwagens</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Das Recht eines Arbeitnehmers zur Nutzung eines auch zu privaten Zwecken überlassenen Dienstwagens endet bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Die Überlassung des Dienstwagens ist Teil des Arbeitsentgelts. Da dieses nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht nicht mehr geschuldet ist, kann der Dienstwagen in diesem Fall zurückverlangt werden.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(BAG 9 AZR 631/09)</span></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verschlechternder Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskräfte ist nicht ohne weiteres insgesamt unwirksam</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/verschlechternder-sondertarifvertrag-fur-studentische-aushilfskrafte-ist-nicht-ohne-weiteres-insgesamt-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Verschlechternder Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskräfte ist nicht ohne weiteres insgesamt unwirksam Ein Tarifvertrag über Sonderregelungen für studentische Aushilfskräfte, der gegenüber den Regelungen für “normale“ Arbeitnehmer teilweise schlechtere Arbeitsbedingungen vorsieht, ist nicht allein deshalb insgesamt unwirksam, weil einzelne Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote unwirksam sind. Der Tarifvertrag ist lediglich dann unanwendbar, wenn er den an einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Verschlechternder Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskräfte ist nicht ohne weiteres insgesamt unwirksam</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Ein Tarifvertrag über Sonderregelungen für studentische Aushilfskräfte, der gegenüber den Regelungen für “normale“ Arbeitnehmer teilweise schlechtere Arbeitsbedingungen vorsieht, ist nicht allein deshalb insgesamt unwirksam, weil einzelne Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote unwirksam sind. Der Tarifvertrag ist lediglich dann unanwendbar, wenn er den an einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag zu stellenden Anforderungen nicht genügt oder seine Regelungen insgesamt unwirksam sind.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(BAG 4 AZR 856/09)</span></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/zur-wirksamkeit-befristeter-arbeitsverhaltnisse-alterer-arbeitnehmer/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 07:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG a.F. ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG a.F. ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(BAG 7 AZR 253/07)</span></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Insolvenzverwalter können Lohnzahlungen kurz vor der Insolvenz nicht ohne weiteres anfechten</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/insolvenzverwalter-konnen-lohnzahlungen-kurz-vor-der-insolvenz-nicht-ohne-weiteres-anfechten/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 07:00:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Insolvenzverwalter können Lohnzahlungen kurz vor der Insolvenz nicht ohne weiteres anfechten Lohnzahlungen wenige Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind regelmäßig nicht anfechtbar. Besteht noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung, so unterliegen sie als Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Insolvenzverwalter können Lohnzahlungen kurz vor der Insolvenz nicht ohne weiteres anfechten</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Lohnzahlungen wenige Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind regelmäßig nicht anfechtbar. Besteht noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung, so unterliegen sie als Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO. Im Übrigen kann aus mehrmonatigen Gehaltsrückständen auch nicht ohne weiteres auf die für eine Anfechtbarkeit erforderliche Kenntnis der Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers geschlossen werden.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(BAG 6 AZR 732/10)</span></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsräte können Schulung zum Thema “Burn-out“ verlangen</title>
		<link>http://www.ra-burg.de/2012/betriebsrate-konnen-schulung-zum-thema-%e2%80%9cburn-out%e2%80%9c-verlangen/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 07:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Burg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Betriebsräte können Schulung zum Thema “Burn-out“ verlangen Betriebsräte können vom Arbeitgeber die bezahlte Freistellung eines Mitglieds zu Teilnahme an einer Schulung zum Thema “Burn-out im Unternehmen“ sowie die Übernahme der Schulungskosten verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Beschäftigte den Betriebsrat bereits mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben. In diesem Fall ist die Schulung selbst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Betriebsräte können Schulung zum Thema “Burn-out“ verlangen</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Betriebsräte können vom Arbeitgeber die bezahlte Freistellung eines Mitglieds zu Teilnahme an einer Schulung zum Thema “Burn-out im Unternehmen“ sowie die Übernahme der Schulungskosten verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Beschäftigte den Betriebsrat bereits mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben. In diesem Fall ist die Schulung selbst dann erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber bereits eine telefonische Beratungsstelle zum Thema “Burn-out“ eingerichtet hat.</span></p>
<p><em><span style="font-size: small;">(ArbG Essen 3 BV 29/11)</span></em></p>
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